10. 04. 2012

Es gibt kaum ein Rechtsgebiet, das so komplex ist wie das Mietrecht. Wenn es darum geht, welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter haben, besteht oft Unklarheit. Die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen informiert über einige Irrtümer.

Widerrufsrecht bei Mietverträgen

Bevor man einen Mietvertrag unterzeichnet, sollte man sich vorab im Klaren sein, ob man dies wirklich möchte, denn viele Mieter sind in der Annahme, dass sie ein Widerrufsrecht haben und jederzeit aus dem Mietverhältnis entlassen werden können, wenn sie zügig genug reagieren. Hierfür gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage. Verträge sind einzuhalten. Dies gilt auch für Mietverträge. Nach der Unterzeichnung gilt die im Vertrag aufgeführte Kündigungsfrist. Das sind in der Regel drei Monate (Paragraf 573 c BGB).

In wenigen Fällen lässt der Vermieter mit sich verhandeln und ein Aufhebungsvertrag kann vereinbart werden.

Kein Grundrecht auf lautstarke Feierlichkeiten

Zu den häufigsten Irrtümern im Zusammenhang mit Mietrechtsfragen zählt die Annahme, Feste dürften in bestimmter Häufigkeit stattfinden. Die vorherrschende Meinung, man dürfe einmal im Monat auch nach 22.00 Uhr lautstark feiern, ist jedoch unzutreffend. Grundsätzlich muss keine lautstarke Feier hingenommen werden, insbesondere dann nicht, wenn dadurch die Nachtruhe nach 22 Uhr gestört wird. Auch nach dieser Zeit darf lediglich in angemessener Lautstärke gefeiert werden. Fühlen sich Nachbarn durch den Lärm belästigt und beschweren sich, kann der Nachbar vom Vermieter abgemahnt werden.

Schlüssel für den Vermieter

Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel zurückbehalten, es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich durch Vereinbarung im geschlossenen Mietvertrag erlaubt. Der Vermieter darf demnach weder einen Zweitschlüssel für die Wohnung besitzen, noch darf er sich unberechtigten Zugang zu der angemieteten Wohnung verschaffen.

Ein Verstoß gegen diese Regelung ist Hausfriedensbruch. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Vermieter jedoch auch ohne eine vertragliche Vereinbarung das Recht, das Objekt zu betreten. Hierfür muss jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Beispielsweise zur Abwehr drohender Gefahren (Wasserrohrbruch und Ähnliches).

Für ausführliche Informationen steht die Hausverwaltung Gierschner aus Gießen jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Hausverwaltung Gierschner

Ansprechpartner: Herr Gierschner

Brunnenweg 3

35394 Gießen

Tel.: 06 41 / 93 02 86

Fax: 06 41 / 93 02 88

Email: info@hausverwaltung-gierschner.de

Homepage: www.hausverwaltung-gierschner.de

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