9. 06. 2011

Der Bundesgerichtshof entschied vor Kurzem über die Bedingungen, unter denen sorgeberechtigte Elternteile über den Aufenthaltsort eines Kindes bestimmen dürfen (XII ZB 407/10 ). Die Familienrechtsspezialisten der Kanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen berichten über die aktuelle Entscheidung.

Im entschiedenen Streitfall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob das achtjährige Kind der klagenden Mutter aufgrund dessen alleinigen Sorgerechtes an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben sei.

Nachdem die Eltern das Sorgerecht zunächst gemeinsam ausgeübt hatten, kam es anlässlich der Einschulung zu einer Auseinandersetzung zwischen der deutschen Mutter und dem französischen Vater. Im Zuge des Streites eskalierte das Verhältnis der Elternteile. Aus einem Streit um das Umgangsrecht sowie das Recht über die Bestimmung der Einschulung wurde schließlich vor dem vorinstanzlich entscheidenden Beschwerdegericht eine Auseinandersetzung um das alleinige Sorgerecht.

Das Beschwerdegericht entschied, dass der französische Vater das alleinige Sorgerecht erhalten solle und verfügte, dass die Mutter das gemeinsame Kind an diesen herauszugeben habe. Diese klagte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung. Der 12. Senat des BGH befand die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes an den Vater in diesem Fall für unzulässig. Zwar mangele es an der für das gemeinsame Sorgerecht notwendigen „tragfähigen sozialen Beziehung“ zwischen den Eltern, das Beschwerdegericht habe jedoch das betroffene Kind nicht in ausreichendem Umfang angehört.

Ausgangspunkt der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes sei nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich das Wohl des Kindes. Dem Willen des selbst entscheidungsfähigen Kindes sei zu dessen Bestimmung große Bedeutung beizumessen. Dementsprechend sei es in einer persönlichen Anhörung vor dem Gericht zu allen maßgeblichen Punkten zu hören, in diesem Fall insbesondere zur dauerhaften Verlagerung seines Lebensmittelpunktes zum in Frankreich lebenden Vater.

Die mangelhafte Anhörung des Kindes führe zu einer rechtsfehlerhaften Zuweisung des alleinigen Sorgerechtes an den Vater. Angesichts der fehlerbehafteten Entscheidung des Beschwerdegerichtes gab der Bundesgerichtshof der klagenden Mutter Recht und setzte die Sorgerechtsentscheidung und somit auch die Pflicht zu Herausgabe des Kindes an den Vater bis zu einer rechtskonformen Entscheidung einstweilig aus.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes zeigt einmal mehr, dass dem Kindeswohl im Sorgerecht höchste Bedeutung zukommt. Gravierende Eingriffe in die Lebenswelt des selbst entscheidungsfähigen Kindes dürfen von der deutschen Rechtsprechung nicht ohne dessen Anhörung vorgenommen werden. Der Einbezug dieses Faktors in Sorgerechtsstreitigkeiten macht die ohnehin komplexe Rechtsmaterie nicht leichter zu durchschauen. Ein professioneller Rechtsbeistand ist in entsprechenden Streitigkeiten daher unbedingt anzuraten.

Die langjährig erfahrenen Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen stehen ihren Mandanten hierbei kompetent zur Seite.

Pressekontakt

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