27. 10. 2011

Sie sollten als Arbeitnehmer nicht zu lange warten, um Ihre Einkommenssteuerklärung einzureichen, sondern sollten die festgelegten Einreichungsfristen einhalten. Warten Sie zu lange, können Ihre Ansprüche auf Steuerrückerstattung abgelehnt werden. Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg informiert, warum die Einreichung der Einkommensteuererklärung nicht zu lange herausgezögert werden sollte.

 

Entscheid des Bundesfinanzhofes

In Anbetracht eines aktuellen Falles, befasste sich der Bundesfinanzhof mit den Regelungen der Festsetzungsfristen in Fällen einer Antragsveranlagung. Basis dieser Untersuchung war ein Fall, in dem ein Ehepaar Einkommensteuererklärungen der Jahre 2002 und 2003 mit erheblicher Verspätung, erst im Jahr 2008 eingereicht hatte.

In der ersten Instanz schien eine Fristberechnung der jeweiligen Einkommensteuererklärungen simpel, doch musste sich der BFH nun eingehend mit der sogenannten Anlaufhemmung auseinandersetzen. Diese bildet eine Besonderheit im Bereich der Abgabenordnung, da diese den Start von Festsetzungsfristen verzögern kann.

Nach der Abgabenordnung (AO) gilt:

  • Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Steuerentstehung erfolgt ist. Als Folge dessen beginnt die Abgabefrist für eine aus dem Jahr 2002 stammende Einkommensteuererklärung mit dem Ablauf des 31.12.2002.
  • Besteht jedoch die Pflicht der Einreichung einer Einkommensteuererklärung, beginnt die Festsetzungsfrist laut Regelung zur Anlaufhemmung erst in dem Jahr, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Spätestens beginnt die Festsetzungsfrist jedoch nach dem Ablauf des dritten Jahres, in dem die Steuerentstehung erfolgt ist.

Im Rahmen dieses Falles würde somit die Ablaufhemmung in Funktion treten, wodurch die Festsetzungsfrist für die vom Ehepaar eingereichten Steuererklärungen mit dem Ablauf des 31.12.2005 und des 31.12.2006 beginnen würde.

Da eben diese Regelung jedoch nur bei Antragsveranlagungen in Kraft tritt, bei denen eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung vorliegt, traf der Bundesfinanzhof ein von der pflichtgebundenen Einkommensteuererklärung abweichendes Urteil.

Somit wurde entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung die auf freiwilliger Basis eingereicht worden ist, keinerlei Ansprüche auf die Wirkung einer Anlaufhemmungen besitzt. Durch diese Entscheidung beliefen sich die Verjährungsfristen auf die Abläufe der Jahre 2006 und 2007 und wurden somit nicht eingehalten.

Nähere Informationen zu dem Urteil des BFH stellt Ihnen der Hamburger Steuerberater Günter Zielinski gerne auf Anfrage zur Verfügung.

 

Pressekontakt

Günter Zielinski - Steuerberater

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