Online-Banking: Aufbewahrungspflicht der elektronischen Kontoauszüge
Immer mehr Menschen nutzen die bequeme Art des Online-Bankings. Die Vorteile liegen nah: Keine zeitraubenden Gänge mehr zur Bank, Überweisungen und Ähnliches können nun genauso gut von zu Hause aus erledigt werden. Ebenfalls müssen Kontoauszüge nicht mehr am Automaten gezogen werden, sondern diese werden vom Kreditinstitut an den Kunden in elektronischer Form übermittelt. Doch müssen die Daten langfristig gespeichert werden? Steuerberater Günther Zielinski aus Hamburg informiert.
Papierkontoauszüge sind Teil der Vergangenheit
In seiner jüngsten Mitteilung wies das bayerische Landesamt für Steuern darauf hin, dass Privatkunden mit positiven Gewinneinkünften von mehr als 500.000 Euro pro Jahr der Datenaufbewahrungspflicht unterliegen. Das heißt, es reicht nicht aus, die übermittelten Kontoauszüge in papierschriftlicher Form lediglich auszudrucken, sondern die originalen digitalen Dokumente müssen längerfristig aufbewahrt werden. Folgende weitere Aspekte sind hierbei zu beachten:
Der reine Ausdruck eines elektronisch übermittelten Kontoauszuges wird nur als Kopie, nicht aber als Originaldokument gewertet.
Das Löschen der Ursprungsdatei gilt als Vernichtung von Beweismitteln.
Die ausgedruckten Kontoauszüge müssen jederzeit auch als elektronische Ursprungsdatei verfügbar sein.
Aus der System- und Verfahrenssituation muss ersichtlich sein, auf welche Art und Weise elektronische Kontoauszüge aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet wurden.
Die originalen Dokumente dürfen in keiner Weise verändert oder gar überschrieben worden sein.
Als Alternative steht es dem Bankkunden frei, seine Kontoauszüge auch beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist vorhalten zu lassen.
Für weitere Informationen und offene Fragen steht Steuerberater Günter Zielinski gerne in seiner Kanzlei in Hamburg zur Verfügung.
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