Pflegefall in der Familie - steuerliche Aspekte

 

Unsere Gesellschaft wird immer älter und das Thema Pflege nimmt einen großen Stellenwert ein. Es gibt verschiedene Pflegemodelle: Manche benötigen nur eine Hilfe im Haushalt, im schlimmsten Fall wird eine 24-Stunden-Pflege notwendig und der Umzug ins Pflegeheim unumgänglich. Neben der physischen und psychischen Belastung für die Betroffenen und deren Angehörige bringen diese speziellen Umstände auch steuerliche Aspekte mit sich, denen Beachtung geschenkt werden sollte. Zu dem Thema informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim.

 

Außergewöhnliche Kosten

Mittlerweile gibt es in Deutschland verschiedenste Angebote, um die Betreuung der Angehörigen zu gewährleisten. Von der Pflege zu Hause über betreutes Wohnen, Wohngemeinschaften für Senioren bis zum klassischen Heimaufenthalt: All diese Pflegemaßnahmen kosten nicht nur viel Zeit, sondern vor allem auch sehr viel Geld. Für die Pflegekosten gibt es steuerliche Erleichterungen. Sie können beispielsweise als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 ESTG geltend gemacht werden. Jedoch sind die steuerlichen Abzüge an einige Voraussetzungen gebunden. Eine Bedingung für die Geltendmachung der Pflegekosten ist, dass die pflegebedürftige Person zum begünstigten Personenkreis gehören muss. Hierzu zählen pflegebedürftige Personen mit der Pflegestufe 1, 2 oder 3 sowie Personen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind. Wer nur kurzfristig pflegebedürftig ist, kann die entstehenden Kosten ebenso als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass ausschließlich krankheitsbedingte Kosten von der Steuer abzugfähig sind. Altersbedingte Pflegekosten hingegen können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, da diese zu den üblichen Kosten der Lebensführung zählen und bereits durch den Grundfreibetrag und Altersentlastungsbetrag abgedeckt sind. Besonders wichtig: Lediglich die Aufwendungen für die Pflege und die Betreuung zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Der Teil der Kosten, der durch eine Pflegekraft für das Putzen, Waschen, Kochen etc. entsteht, ist nur im Rahmen der Steuerermäßigung des § 35a ESTG abzugsfähig.

Für offene Fragen und nähere Informationen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.

Steuerberater

Standort

totop