Pkw-Unfallkosten bei Schnee und Glatteis

Eine nicht überall bekannte Steuersparmöglichkeit ist die Beteiligung des Finanzamtes an den Unfallkosten. Die Schadenregulierung findet zwischen den Versicherungen der beteiligten Unfallgegner statt. Dabei wird leider übersehen, dass sich das Finanzamt an den Kosten der eigenen Schäden beteiligt. Immer dann, wenn der Unfall auf der klassischen Route zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder auf dem Rückweg stattfindet, lässt sich das Finanzamt beteiligen. Relevant sind sämtliche Kosten, die über den Kostenrahmen der eignen Kaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hinausgehen. Bei einer auswärtigen Tätigkeit oder einer Dienstreise kann der Arbeitgeber die Unfallkosten in der gesamten Höhe als Nebenkosten der Dienstreise steuerfrei ersetzen. Die Erstattung durch den Arbeitgeber schränkt den Abzug als Werbungskosten ein.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig informiert in seiner Kanzlei in Mannheim über die Berücksichtigung von beruflich bedingten Unfallkosten in der Steuererklärung.

Anforderungen des Finanzamtes

Fallen die Unfallkosten zur Absetzung beim Finanzamt an, können sie zusammen mit
der bisherigen Entfernungspauschale angegeben werden. Neben den Kosten für die Reparatur des eigenen Autos und denen des Unfallgegners können auch zusätzliche Kosten wie beispielsweise Gutachten, Leihwagen etc. berücksichtigt werden. Ist die übliche Nutzungsdauer des Fahrzeuges nicht abgelaufen, kann statt der Kosten eine Wertminderung für Abnutzung angesetzt werden. Das gilt auch bei nicht reparierten Bagatellschäden. Für die Kosten muss ein Nachweis vorgelegt werden. Der Beweis für eine aus beruflichem Anlass angetretene Fahrt muss glaubhaft gemacht werden.

Damit nichts aus dem Ruder gerät, steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig seinen Mandanten in Mannheim gerne zur Verfügung. 

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