Probezeit: Fahranfänger muss sich im Straßenverkehr bewähren
Der Führerschein sichert Mobilität und Freiheit. Der Erwerb ist daher für so gut wie jeden ein wichtiger Schritt im Leben. Doch mit dem bestandenen Führerschein muss sich der Fahrer zunächst beweisen. Denn die erste Fahrerlaubnis wird für zwei Jahre nur auf Probe ausgestellt. Während dieser Zeit muss sich der Fahranfänger erst noch bewähren und zeigen, dass er für das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr geeignet ist. Das gilt aber nur für den ersten Führerschein. Kommt es in der Probezeit zu Verstößen laut Straßenverkehrsordnung (StVO), kann das zu einer Verlängerung der Bewährungszeit oder sogar zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Peters Intensivfahrschule in Wesel informiert über die Probezeit nach dem Führerscheinerwerb.
Führerschein auf „Probe“
Wenn man im Laufe der Probezeit bei einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln erwischt wird, hat das für den Fahranfänger Konsequenzen. Die Strafen, die auf einen zukommen, hängen von der Art der Verkehrsverstöße ab. Es gilt: Kleinere Delikte ohne Punkteintrag in Flensburg haben auf die Dauer der Probezeit keine Auswirkung. Dabei handelt es sich um Verstöße, die mit einem Verwarngeld unter 40 Euro geahndet werden. Daneben gibt es andere Verstöße. Sie werden A- und B-Verstöße genannt. Zu den A-Delikten zählen schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln des Straßenverkehrs. Hierzu gehört zum Beispiel Trunkenheit oder Drogenkonsum am Steuer oder Unfallflucht. Vorfahrtsverletzungen, Fahren bei Rotlicht sowie das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h zählen ebenso dazu. B-Verstöße sind Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrsordnung wie Ordnungswidrigkeiten. Hier ist das Telefonieren ohne Freisprechanlage und Mängel am Fahrzeug zu nennen. Die Probezeit dauert zwei Jahre an. Nach Ablauf ist die Fahrerlaubnis automatisch unbegrenzt gültig.
Für ausführliche Informationen zu den Lehrgangsprüfungen steht die Intensivfahrschule Peters aus Wesel gerne jederzeit zur Verfügung.
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