Steuerbegünstigungen bei gemeinnützigen Vereinen

Gemeinnützige Vereine besitzen keinen wirtschaftlichen Zweck. Sie bedienen somit die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistlichem oder auch sittlichem Gebiet. Die Unterteilung erfolgt in gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine, wobei die Einstufung als gemeinnütziger Verein nicht immer klar und eindeutig ist. Hierzu zählen unter anderem Tierschutz- und Karnevalvereine. Steuerberater Günther Zielinski aus Hamburg informiert über mögliche Steuervorteile.

Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer

Die Steuerbegünstigung eines gemeinnützigen Vereines bedeutet zunächst, dass dieser von der Körperschaftsteuer sowie von der Gewerbesteuer befreit ist. Dies gilt jedoch nur für den ideellen Bereich. Die Ausnahme: Eröffnet ein gemeinnütziger Verein ein Straßencafé für die Allgemeinheit, so ist dieser gleichzeitig ein wirtschaftlicher Betrieb. Hierdurch wiederum entfällt der Anspruch auf Steuerbegünstigung. Ansonsten sind allgemeinnützige Vereine ebenfalls von Erb- und Grundsteuer befreit. Das Umsatzsteuergesetz sieht in vielen Fällen eine Steuerbefreiung vor. Liegt jedoch in einem besonderen Zusammenhang keine Befreiung vor, so gilt lediglich der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Das Steuerrecht bietet ebenso den Mitgliedern Steuerbegünstigungen an. Unter anderem können Spenden an die Vereine steuerlich geltend gemacht werden oder auch sogenannte Übungsleiterpauschalen bis zu 1.848 Euro steuerfrei bezogen werden. Neben den steuerlichen Begünstigungen können die gemeinnützigen Vereine von weiteren Vorteilen profitieren: Oftmals werden sie mit öffentlichen Zuschüssen finanziell unterstützt und sind in der Lage, Zivildienstleistende zu beschäftigen.

Für weitere Informationen und offene Fragen steht Steuerberater Günter Zielinski gerne in seiner Kanzlei in Hamburg zur Verfügung.

 

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