Steuergestaltung bei der Vermietung an Verwandte

Wird die Mietwohnung zu einem Mietpreis von weniger als 66 Prozent der üblichen Marktmiete beispielsweise an Verwandte überlassen, schreibt das Einkommensteuergesetz eine anteilige Kürzung der Werbungskosten vor. Der Wohnungsvermieter möchte natürlich gern den vollen Aufwand für sein Objekt als Werbungskosten geltend machen. Wird der Wohnraum verbilligt vermietet, kann der Vermieter seine Werbungskosten nur anteilig absetzen. Wichtig für die 66-Prozent-Grenze ist die exakte Kenntnis der üblichen Marktmiete. Vom Finanzamt wird die übliche Kaltmiete plus der umlagefähigen Kosten ermittelt. Einfach stellt sich die Kostenerhebung immer dann dar, wenn die Wohnung bereits vorher vermietet war und die Höhe der Kaltmiete fixiert war. Bei einer Neu- oder Erstvermietung wird der örtliche Mietspiegel zugrunde gelegt. Die ortsübliche Marktmiete muss vom Finanzamt so ermittelt werden, dass sie auch einem Einspruchsverfahren oder Verfahren vor einem Finanzgericht standhält. Daher dokumentieren die Finanzbehörden die Wertfindung stets detailliert. Das gilt ebenso für den Vermieter: Er sollte durch aussagekräftige Dokumente aufzeigen, nach welcher Methode er die Vergleichsmiete ermittelt hat.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim informiert über die 66-Prozent-Grenze bei einer Vermietung an Verwandte.

Statt Gewinnerzielung Liebhaberei?

Angehörige können weiterhin ohne Miete zu zahlen in einer Wohnung leben.
Wird die Wohnung einem Verwandten vollkommen unentgeltlich abgetreten, kann der Vermieter keine Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt geht dann von einer reinen Liebhaberei aus. Aufwendungen, die unter die Liebhaberei fallen, sind steuerlich nicht wirksam und können nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Hinweise zur Ermittlung der üblichen Miethöhe und dem Kassieren der Werbungskosten gibt Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim.

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