Steuern sparen mit dem Haustier

Für Hunde werden nicht nur Steuern gezahlt, man kann mit ihnen auch Steuern einsparen. Dies gilt ebenso für andere Haustiere. Dazu dient die Steuerrubrik der haushaltsnahen Dienstleistungen. Es ist in Deutschland erlaubt, bestimmte Aufwendungen für Fellpflege, Betreuung und Reinigung des Tiers im eigenen Haushalt direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören sämtliche Arbeiten, die im Haushalt anfallen und die ein Haushaltsmitglied erledigen kann. Bei Vergabe der Arbeiten an einen Dienstleister kann ein Fünftel der Kosten von der Steuerlast eingespart werden. Obergrenze: 4.000 Euro Steuerabzug per anno. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Betreuung eines Hundes steuerbegünstigt ist. Füttern, Fellpflege und die sonstige Betreuung des Hundes sind Aktivitäten, die laufend im Haushalt anfallen. Bin einem ähnlichen Fall kam es im Jahr 2011 nicht zu einem Urteil, da sich das Finanzamt mit dem Kläger einigte. In diesem Verfahren erkannte das Finanzgericht die Kosten für einen Tierarzt an, der den Kläger zu Hause zur Tierbehandlung besuchte.
Über den Stand der Steuerersparnis beim Haustier informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim.

Begünstigte Dienstleistungen

Voraussetzung für die Steuerersparnis ist es, dass das Tier im Haushalt und auf dem Grundstück des Auftraggebers betreut und versorgt wird. Wird es abgeholt und verbringt es den Tag an einem anderen Platz, handelt es sich nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung, entschieden die Finanzrichter in Münster. Bei der Urlaubsplanung macht es einen Unterschied, ob das Haustier in einer Tierpension abgegeben wird, oder ob man dem Haustierbetreuer aus dem Bekanntenkreis den Wohnungsschlüssel überlässt. Eine zusätzliche Voraussetzung liegt darin, dass der Betreuer ein Gewerbe angemeldet hat, eine übliche Rechnung ausstellt und der Rechnungsbetrag für die Dienstleistung per Überweisung oder Abbuchung bezahlt wird. Die regionalen Finanzämter sind nicht verpflichtet, sich an die Entscheidung der Finanzgerichte zu halten. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird stets die Tätigkeit im Haushalt vorausgesetzt. Tiere sind rechtlich Sachen gleichgestellt. Folglich lässt sich einen Steuerabzug für die Tierbetreuung ableiten.

Für offene Fragen und weitere Informationen zur Regelung von begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.

 

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