Urteil: Burn-out Behandlungskosten sind keine Werbungskosten

Eine Erkrankung kann jeden treffen. Steigende Anforderungen führen immer häufiger auch zu Burn-out. Diese Krankheit ist im Gegensatz zu anderen Erkrankungen nicht als Berufskrankheit anerkannt. Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn sie nachweislich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Das gilt beispielsweise für Lärmschwerhörigkeit und Hautkrankheiten. Diese und weitere Krankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV v. 31.10.1997, zuletzt geändert am 11.06.2009) aufgelistet. Burn-out befindet sich nicht in der Liste und ist dementsprechend vom Finanzgericht München nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Hierüber informiert die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München.

Revision ist zugelassen

Das Finanzgericht (FG) München hat Burn-out nicht als typische Berufskrankheit anerkannt und daher einen Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten verneint. Das geht aus dem Urteil vom 26.04.2013, 8 K 3159/10 hervor. Im folgenden Sachverhalt ging es um Kosten für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Diese wollte der Betroffene als Werbungskosten geltend machen. Das FG München verneinte. Nach ihm ist beruflicher Stress nicht die alleinige oder nahezu zwingende Ursache für ein Burn-out. Es würde vielmehr eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren zusammenspielen. Der Versuch, die übersteigenden Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, verneinte das Finanzgericht ebenso. Der Grund: fehlender erforderlicher Nachweis der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis wäre grundsätzlich durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht. Steuerpflichtige dürfen hoffen, denn gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen: VI R 36/13). Bis dahin können sie die Kosten der Burn-out-Behandlung in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Sollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, lässt sich ein Einspruch, mit dem Verweis zum Verfahren, gegen den Steuerbescheid erheben.

Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.

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