1. 12. 2010

Das Bundessozialgericht änderte mit Urteil vom 17.06.2010 (BSG AZ.: B 3 KR 7/09 R) seine Rechtsprechung zur Finanzierung der häuslichen Intensivpflege. Angesichts dieses Anlasses berichtet der L&W Intensivpflegedienst über die Finanzierung intensivpflegerischer Maßnahmen im häuslichen Umfeld.

Ambulante Intensivpflege und Heimbeatmung bedeuten einen erheblichen finanziellen Aufwand. Technische Gerätschaften und eine intensive bis zu 24 Stunden am Tag andauernde Betreuung betroffener Patienten durch qualifiziertes Pflegepersonal verursachen Kosten, die ein durchschnittlicher Patient und seine Familie nicht ohne Weiteres selbst schultern können.

Aus diesem Grund übernehmen die Krankenkassen die Kosten der außerklinischen Intensivpflege. Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.06.2010 verlief die Kostenübernahme der ambulanten Intensivpflege nach folgendem Schema:

Zunächst bestellte die Krankenkasse einen Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen), der den individuellen Pflegebedarf des Patienten ermittelte und feststellte, wie viele Stunden der außerklinischen Intensivpflege pro Tag notwendig waren.

Benötigte der Patient Leistungen der, unter die Pflegeversicherung fallenden, Grundpflege, wurde der hierzu angesetzte Zeitaufwand komplett aus der unterstützten Intensivpflege herausgerechnet und auf die Pflegeversicherung verlagert, auch wenn im Rahmen einer 24-stündigen Vollbetreuung gleichzeitig intensivpflegerische Leistungen anfielen. Da der Umfang der Pflegeversicherung nicht geeignet ist, regelmäßige intensivpflegerische Maßnamen über einen längeren Zeitraum zu finanzieren, entstanden zwangsläufig Finanzierungslücken, die von Pflegebedürftigen und ihren Angehörige zu begleichen waren.

Indem die Krankenkassen die vollen Kosten der ambulanten Intensivpflege übernahmen, sofern der Patient keine der Pflegeversicherung zugehörigen Leistungen empfing, kam es zu einer erheblichen Ungleichbehandlung der Pflegebedürftigen.

Mit seiner aktuellen Entscheidung beschränkte das Bundessozialgericht diese Praxis, entlastete die Betroffenen und stellte die Gleichbehandlung von Patienten sicher, die der häuslichen Intensivpflege bedürfen.

Deutschlands höchstes Sozialgericht gelangte zu dem Schluss, der Gesetzgeber schreibe eine Kostenaufteilung zwischen Kranken- und Pflegekassen vor, sofern Grundpflege und Krankenpflege gleichzeitig von derselben Pflegekraft ausgeführt würden. Jedoch sei es unzulässig, den Zeitwert der Grundpflege in vollem Umfang vom ärztlich festgestellten Anspruch auf Behandlungspflege abzuziehen. Maximal sei die Anrechnung des halben Zeitwertes zulässig.

In Folge dieser Entscheidung sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren individuell bestimmten Leistungsumfang an Patienten in ambulanter Intensivpflege neu zu berechnen. Betroffene können mit einer deutlichen Entlastung von Zuzahlungsbeträgen rechnen.

Im Interesse von Patienten und ihren Angehörigen engagieren sich die erfahrenen Experten des L&W Intensivpflegedienstes in direkten Verhandlungen mit den verantwortlichen Kostenträgern für die bestmögliche Regelung der Pflegekosten. Für alle Fragen zu diesem und allen anderen Aspekten der häuslichen Intensivpflege stehen sie als Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

L & W Intensivpflegedienst Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

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Sven Liebscher

Robert Koch Straße 2

82152 Planegg

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