21. 09. 2011

Verschiedenste Erkrankungen machen den dauerhaften oder zeitweiligen Einsatz medizinischer Hilfsmittel nötig. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen deren Kosten nach den Bedingungen des SGB V. Was dies im Einzelfall für den betroffenen Patienten bedeutet, schildert das Bochumer Sanitätshaus Würger.

Benötigt ein Patient sächliche medizinische Leistungen, beispielsweise Seh- und Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel, folgt die Kostenübernahme durch die Krankenkassen einem festgelegten Verfahrensablauf.

Grundsätzlich werden Hilfsmittelkosten nur übernommen, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Verordnung anfallen. Ärzte sind berechtigt, ihren Patienten Hilfsmittel verordnen, sofern diese für die Behandlung einer Krankheit nötig sind, eine bevorstehende Behinderung des Patienten verhindern oder sie ausgleichen.

Für eine zügige Antragsbearbeitung ist es wichtig, das jeweilige Hilfsmittel möglichst eindeutig zu bezeichnen. In praktischer Hinsicht bedeutet das, Leistungen auszuwählen, die bereits über eine Hilfsmittelnummer im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen verfügen.

Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist gemäß § 12 SGB V davon abhängig, ob das Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Maßgeblich für die Kostenübernahme ist zunächst die Frage, ob kein günstigeres oder geeigneteres Hilfsmittel zu Verfügung steht. Insbesondere muss es den gängigen Qualitätskriterien hinsichtlich Nutzungsdauer und Vermeidbarkeit von Folgeschäden genügen. Im Zweifelsfall wird der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) damit beauftragt, eine Überprüfung des individuellen Einzelfalls vorzunehmen.

Zuzahlungsfrei sind Hilfsmittel nur in Ausnahmefällen. Hat der Patient das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Zuzahlung zum Hilfsmittel 10% der Kassenleistung, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Kalendermonat. Für Verbrauchsgüter gilt eine Zuzahlung von 10% pro Packung bei gleichbleibender Maximalbelastung. Schließlich wird die jährliche Zuzahlung auf 2% des Bruttojahresgehalts bzw. 1% für chronisch Erkrankte beschränkt.

In der Praxis ist ferner bedeutsam, dass der Patient die Hilfsmittel über Vertragspartner der Krankenkassen, wie das Bochumer Sanitätshaus Würger, beziehen muss. Ausnahmen gibt es für besondere Einzelfälle. Allerdings muss der Patient anfallende Mehrkosten in diesem Fall selbst übernehmen.

Eine Vielzahl von Hilfsmittelanbietern und die komplizierte deutsche Rechtslage machen es dem einzelnen Patienten oftmals schwer, eine optimale, kostengünstige Hilfsmittelversorgung sicherzustellen. Die erfahrenen Experten des Sanitätshauses Würger unterstützen sie hierbei mit individueller und fachkompetenter Beratung. Für weitere Informationen rund um die Hilfsmittelversorgung stehen sie gerne zur Verfügung.

Pressekontakt

Med.-Fachhandel / Sanitätshaus Würger

Ansprechpartner: Karsten Würger

Hochstrasse 44

44866 Bochum

Telefon 0 23 27 / 58 65 46

Fax 0 23 27 / 58 65 47

E-Mail wuergerhomecare@arcor.de

Homepage: www.sanitaetshaeuser-bochum.de

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